Ausländische Ehescheidungen

Scheidung im Ausland

Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung in Deutschland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Wohnsitz in Bayern, ist der Präsident des Oberlandesgerichts München für dieses Verfahren zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (neue Mitgliedsstaaten: 01.05.2004 bzw. 01.01.2007) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

Unterlagen für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung

Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihres vollständigen rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland gerichtlich beeidigten Übersetzers erforderlich.

Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und deutscher Übersetzung vorzulegen.

Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor. Ferner benötigen wir das Original der ausländischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde.

Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gebührenpflichtig ist.

Über weitere Einzelheiten beraten wir Sie gerne.