Öffentliche Zustellung

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)

Das nachfolgende genannte Dokument kann zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Taufkirchen vom Zustellungsadressaten selbst oder einer Bevollmächtigten/einem Bevollmächtigten an der benannten Stelle eingesehen werden.

Hinweis:

Das nachfolgend genannte Dokument wird öffentlich zugestellt. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind